Betriebsrenten- freibetragsgesetz (GKV-BRG)

Ab 01.01.2020 ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten.

Es wurde ein neuer Freibetrag eingeführt, durch den ein Teil der Leistungen oder die gesamte Leistung grundsätzlich von der Beitragspflicht zur Krankenversicherung freigestellt wird. Der neue Freibetrag gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder einer Krankenkasse.

Die neue Regelung wird nicht auf die Pflegeversicherung übertragen.

Der Freibetrag ist dynamisch und beträgt 1/20-tel der monatlichen Bezugsgröße laut § 18 Sozialgesetzbuch IV.
Er beträgt 176,75 € für das Jahr 2024 (169,75 € 2023).

Wie der Freibetrag berücksichtigt wird beurteilen die jeweiligen Krankenkassen, die ihre Entscheidung jeweils den Zahlstellen, also der MPK, melden.

Den Gesetzentwurf dazu finden Sie hier.