Betriebsrenten- stärkungsgesetz

Neue Möglichkeiten und zusätzliche Vorteile der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch eine Pensionskasse. Ab 2026 1*
  •  Steuerfreie bAV-Beiträge bis 8% der BBG,2* 8.112,00 € jährlich, 676,00 € mtl.

  • Sozialversicherungsfreie bAV-Beiträge bis 4% der BBG, 4.056,00 € jährlich, 378,00 € mtl.

  • Neuer Förderbeitrag des Arbeitgebers von 240 € bis 960 € p.a. mit sofortiger Verrechnung von 30% Lohnsteuer von 72 € – 288 € für Geringverdiener.3*

  • Die verpflichtende Weitergabe von Sozialversicherungseinsparungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung in Höhe von maximal 15 % (608,40 € p.a. bzw. 50,70 € mtl.) des Umwandlungsbeitrags für alle Verträge der betrieblichen Altersversorgung.

  • Wenn ein Arbeitnehmer noch eine Direktversicherung hat und die verpflichtende Weitergabe nicht in diesen Vertrag laufen kann, so kann die Sozialversicherungsersparnis über den jetzigen Arbeitgeber in die MPK eingezahlt werden.

  • Die steuer- und sozialabgabenfreie Umwandlung von Abfindungszahlungen des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist verbessert worden. Für jedes Jahr der Beschäftigung, höchstens jedoch für 10 Jahre, können 4% der BBG in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden (bis zu 10 x 4.056 € = 40.560 €).

  • Nachzahlung bei Versorgungslücken aufgrund ruhender Beschäftigung (z.B. durch Elternzeit, Auslandsentsendung, Sabbaticals u.ä.) können für bis zu 10 volle Jahre steuer- und sozialabgabenfrei bis 8% der BBG pro Jahr geleistet werden (bis zu 10 x 8.112 € = 81.120 €). Voraussetzung ist kein steuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis während der vollen Kalenderjahre.

  • Wurden bisher Beiträge im Wege der Pauschalversteuerung geleistet (Altzusage bis 31.12.2004), maximal pro Arbeitnehmer in Höhe von 1.752,00 €, so sind diese von den zuvor genannten steuerfreien Beiträgen abzuziehen.

  • Werte für die Basisversorgung für 2026: Für Ledige: € 30.825,60 Für Verheiratete: € 61.651,20

1 BRSG – Betriebsrenten-Stärkungsgesetz 2018
2 Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze 2026: 101.400 € jährlich bzw. 8.450 € monatlich
3 (mtl. Brutto < 2.898 €)
  1. BRSG-Matrix Berechnungsmodul: hier herunterladen
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  • Wann entfällt der Solidaritätszuschlag
    Der Solidaritätszuschlag (Soli) entfällt 2026 für Steuerzahler, deren zu zahlende jährliche Einkommensteuer bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Knapp oberhalb dieser Grenzen greift eine Milderungszone, in der der Soli nur anteilig berechnet wird.

    Steuerklasse  2026  2025
    Alleinstehend (Steuerklasse I,II,IV,V,VI)  20.350 EUR 19.950 EUR
    Verheiratet (Steuerklasse III)  40.700 EUR  39.900 EUR

    Die Milderungszone soll verhindern, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen.

    Übersteigt die einzubehaltende bzw. die gesondert ermittelte Lohnsteuer die oben genannten Beträge, gilt die Regelung, nach der in einer Übergangszone der Solidaritätszuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf (Milderungsbereich).

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  • Hier finden Sie  das Betriebsrentengesetz 
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