Betriebsrenten- stärkungsgesetz

Neue Möglichkeiten und zusätzliche Vorteile der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch eine Pensionskasse. Ab 2020 (1*)

    • Steuerfreie bAV-Beiträge bis 8 % der BBG(2*), 7.728,– € jährlich
    • Sozialversicherungsfreie bAV-Beiträge bis 4 % der BBG, 3.864,– € jährlich
    • Neuer Förderbeitrag des Arbeitgebers von 240,– € bis 960,– € p.a. mit sofortiger Verrechnung von 30 % Lohnsteuer von 72,– € bis 288,– € für Geringverdiener.(3*)
    • Die verpflichtende Weitergabe von Sozialversicherungseinsparungen des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung in Höhe von 15 % des Umwandlungsbeitrages für alle Verträge.
    • Die steuer- und sozialabgabefreie Umwandlung von Abfindungszahlungen des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist verbessert worden. Für jedes Jahr der Beschäftigung, höchstens jedoch 10 Jahre, können 4 % der BBG in eine Anwartschaft auf bAV umgewandelt werden (bis zum 10 x 3.864,– € = 38.640,– €).
    • Nachzahlung bei Versorgungslücken aufgrund ruhender Beschäftigung (z.B. durch Elternzeit, Auslandsentsendung, u.ä.) können für bis zu 10 volle Jahre steuer- und sozialabgabenfrei bis 8 % der BBG pro Jahr geleistet werden (bis zu 10 x 7.728,– € = 77.280,– €).
  • 1* BRSG – Betriebsrenten-Stärkungsgesetz ab 2018 und Gesetz zur Grundrente v. 02.07.2020

    2* Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze 2025: 96.600 € jährlich bzw. 8.050 € monatlich

    3* (mtl. Brutto < 2.575 €)

  • BRSG-Matrix Berechnungsmodul: hier herunterladen

  •  
  • Wann entfällt der Solidaritätszuschlag
    Um Gering- und Mittelverdiener zu entlasten, hebt die Bundesregierung die Freigrenzen erheblich an: von 972 EUR auf 16.956 EUR (Einzelveranlagung) bzw. von 1.944 EUR auf 33.912 EUR (Zusammenveranlagung). Neben der Anhebung der Freigrenzen wird eine sogenannte Milderungszone eingeführt.

    Freigrenzen zur tariflichen Einkommensteuer

    Steuerklasse 2024 2025
    Alleinstehend (Steuerklasse I,II,IV,V,VI) 16.956 EUR 19.450 EUR
    Verheiratet (Steuerklasse III) 19.450 EUR 39.900 EUR

    Die Milderungszone soll verhindern, dass Arbeitnehmer, deren Einkommen nur wenige Euro über der Freigrenze liegt, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe entrichten müssen.

    Übersteigt die einzubehaltende bzw. die gesondert ermittelte Lohnsteuer die oben genannten Beträge, gilt die Regelung, nach der in einer Übergangszone der Solidaritätszuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf (Milderungsbereich).
  •  

     

  • Hier finden Sie  das Betriebsrentengesetz und die Änderungen zur Stärkung der Betriebsrente.
  •  
  •